Refreshing: Rückbaukundige Person im Bauwesen
Schad- und Störstoffentfrachtung im Zuge des
Rückbaus von Gebäuden
Die im Zuge einer verpflichtenden orientierenden /
umfassenden Schad- und Störstofferkundung für einen geplanten Rückbau
gefundener Schad- und Störstoffe müssen vor Beginn des maschinellen
Rückbaus nachweislich entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Der
verwertungsorientierte Rückbau ist auch ohne dem Erfordernis einer Schad- und
Störstofferkundung gesetzlich verpflichtend durchzuführen und zu dokumentieren.
Planer:innen, Rückbaukundige Personen, Rückbau-
bzw. Abbruchunternehmen, Gemeinden (Bauamt), Deponiebetreiber, Erdbeweger
Dieses Refreshing vermittelt die aktuelle Gesetzeslage für den richtigen Umgang mit den Schadstoffen beim Rückbau, der Zwischenlagerung auf der Baustelle, dem Transport und der ordnungsgemäßen Verwertung/Entsorgung.
- Abfallwirtschaftsgesetz 2002 idgF.
- Recycling Baustoff VO
- ÖNORM B3151:2022
- Abfallverzeichnisverordnung 2020 in Bezug auf
den verwertungsorientierten Rückbau
- CLP Verordnung in Bezug auf künstliche
Mineralfasern
- POP Verordnung in Bezug auf KW und HBCD
Bernhard Radinger, brconTrust GmbH
8
€ 540,-
BAUAkademie / WIFI Vorarlberg